Beste Bedingungen für einen Mittwochabend, Sonne, vier Windstärken, sogar zweistellige Temperaturen , nur… nur keiner da?! Mojo und Elfin trieb es dennoch voll besetzt aufs Meer. Wegen zu geringer Beteiligung wurde keine Regatta gestartet. Trotzdem herrschte ausnahmslos gute Stimmung auf den Booten.
Kühlungsborner Segeljugend startet mit neuem Sponsor in die Segelsaison
Pünktlich zum Saisonstart präsentiert Peter Menzel, der Vorsitzende des Segelclub Kühlungsborn e.V. den neuen Sponsor Nordex mit den Worten: „Wir nutzen die gleiche Ressource, die uns vorantreibt, und zwar den Wind.“. Günter Steininger von Nordex übergab am Samstag allen Kindern und Jugendlichen gelabelte Fleecejacken als Auftakt für die künftige Zusammenarbeit. Es wurde ein langfristiger Kooperationsvertrag abgeschlossen. Der Segelclub erhält jährlich eine vierstellige Summe, mit der Nordex die Kinder- und Jugendarbeit unterstützen möchte.
Am letzten Wochenende wurden alle Boote der Kinder- und Jugendlichen aus der Botshalle geräumt. Die Optis und Schlauchboote sind auf Trailern verladen und festgezurrt. Für 11 Kinder und vier Trainer geht es diese Woche ins Segelcamp. Das findet bereits seit mehreren Jahren im Ferienpark Heidenholz am Plauer See statt. Besonders für die Seelneulinge, die teilweise noch nie auf dem Wasser waren, bietet der Plauer See perfekte Bedingungen. Der Wind weht hier meist schwach. Wenn doch mehr weht, baut sich nur eine kleine Welle auf. Im Flachwasserbereich werden die Opti-Anfänger unter der Betreuung ausgebildeter freiwilliger Trainer die ersten Übungen auf dem Boot machen. Das Trainingslager geht von Mittwoch bis Sonntag. Bei guten Bedingungen werden die Kinder vormittags und nachmittags auf dem Wasser sein. Wenn die Kleinen so lange Zeit am Stück segeln, kann man die Fortschritte beobachten. Das ist der perfekte Start in die Segelsaison für die jungen Segler.
Im Anschluss an das Seglercamp wird das Kinder- und Jugendtraining wieder regelmäßig angeboten. In diesem Jahr wird es drei Gruppen geben. Die Opti-Anfänger, die Opti-Fortgeschrittenen und die Katamaransegler. Bei den Optianfängern kommt es darauf an, das Bootshandling zu festigen und ein sicheres Gefühl im Opti zu bekommen. Für die Fortgeschrittenen geht es darum, das Boot auch bei anspruchsvollen Bedingungen zu beherrschen. Außerdem werden die Kinder durch taktische Übungen auf das Regattasegeln vorbereitet. Die Teilnahme an Regatten ist gewünscht, aber nicht Pflicht. Einige Kinder steigen auch in diesem Jahr vom Opti auf den Katamaran. Dieses neue Bootsgefühl gilt es zu beherrschen. Es gibt aber auch schon Jugendliche, die an Katamaranregatten teilnehmen. Deshalb wird es im Sommer auch ein leistungsorientiertes Training für diese Jugendlichen geben. Das Training im Segelclub wird bisher nur von freiwilligen ehrenamtlichen Mitgliedern organisiert und ausgeführt. Viele von ihnen haben sich extra dafür ausbilden lassen. Ohne dieses Engagement wäre eine so erfolgreiche Kinder- und Jugendarbeit nicht möglich.
Es geht wieder los!
Langsam kommt die Sonne höher und das Leben auf dem Wasser zurück.
Einige Enthusiasten zog es trotz einstelliger Temperaturen Mittwochs auf die Boote, um sich vom Zusand der Rennstrecke ein Eindruck zu verschaffen. Alles wie gehabt. es kann also wieder losgehen. Am 30.4. zum Ansegeln sollen unsere Regattatonnen wieder auf Position sein und hoffentlich auch das letzte Boot im Wasser. Nichtsdestotrotz sind auch vor dem Ansegeln alle ab dem 20.04. zur Mittwochsregatta 2016 geladen und ich hoffe auf rege Beteiligung, guten Wind und etwas wärmere Temperaturen.
Erste offizielle Ortskontrollfahrt!
ACHTUNG! Die aktuellen Yardstickzahlen sind online.
http://www.svmv.de/wp-content/uploads/2014/05/YSListeMV2016.pdf
http://www.svmv.de/wp-content/uploads/2014/05/YSListeMV2016_nach-Bootstyp.pdf
Satzung
SATZUNG
des Segelclub Kühlungsborn e.V.
§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Segelclub Kühlungsborn e.V. – im folgenden Verein genannt – ist eine Vereinigung von Seglern und Surfern.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock eingetragen. Er ist in 18225 Ostseebad Kühlungsborn (West) ansässig und hat seinen Gerichtsstand in Rostock.
(3) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Segler-Verbandes e.V., des Segler-Verbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. und des Kreissportbundes Landkreis Rostock e.V..
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der Interessen des Segel- und Surfsports. Der Verein tritt für den selbstständigen Sportbetrieb seiner Mitglieder ein. Er pflegt die Traditionen und ein geselliges Leben im Verein. Der Verein fördert im Sinne der Deutschen Sportjugend den Nachwuchs.
(5) Die Vereinsflagge zeigt im Stander die Farben „Blau – Weiß“, die sich im Schnittpunkt teilen.
(6) Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember.
§2
Aufgaben
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Er fördert und pflegt das Segeln und Surfen auf der Grundlage des Amateurgedankens für Erwachsene, Jugendliche und Kinder als Freizeit- und Breitensport, sowie als Wettkampfsport und Fahrtensegeln auf See- und Binnengewässern.
(3) Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder im Deutschen Segler-Verband e.V., im Segler-Verband Mecklenburg-Vorpommern e.V. und im Kreissportbund Landkreis Rostock e.V. sowie in der Öffentlichkeit gegenüber Behörden und anderen Institutionen, soweit es sich um segel- und surfsportliche Belange handelt.
§3
Grundsätze
(1) Der Verein ist parteipolitisch, religiös und ethnisch neutral. Er tritt verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie Gewalt in jedweder Form entschieden entgegen.
(2) Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar unter Beachtung der gültigen, gesetzlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind solche Mitglieder, die ausschließlich oder neben anderen sportlichen Zwecken aktiv das Segeln und Surfen auf der Grundlage des Amateurgedankens betreiben. Als ordentliches Mitglied können auch Personen aufgenommen werden, die eine andere Wassersportart aktiv betreiben.
(3) Als außerordentliche Mitglieder können u.a. passive oder fördernde Mitglieder oder Mitglieder auf Zeit aufgenommen werden.
(4) Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitrags-, Gebühren- und Entgeltordnung.
§5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Tod des Mitgliedes,
e) Erlöschen der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person oder
f) durch Auflösung des Vereins.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes im Verein. Die Verpflichtungen, die dem Mitglied bis zum Ende seiner Mitgliedschaft gegenüber dem Verein entstanden sind, bleiben bis zu deren vollständigen Erfüllung jedoch bestehen. Ansprüche an das Vermögen des Vereins bestehen für ein ausgeschiedenes Mitglied nicht.
(3) Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
(4) Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor bei schweren Verstößen gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, bei vereinsschädigendem Verhalten oder wenn ein Mitglied trotz Fälligkeit und zweifacher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Rechnungsbeträgen in Verzug ist. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
(5) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unter der zuletzt bekannten Adresse nicht mehr zu erreichen ist.
(6) Für Beschlüsse des Vorstandes nach Absatz 1, 4 und 5 ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
§6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§7
Vorstand
(1) Der Verein hat einen Vorstand, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Wählbar in den Vorstand sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(2) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder wird auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Der Vorstand besteht mindestens aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer/Öffentlichkeitsarbeit,
d) dem Kassenwart,
e) dem Technikwart.
(4) Der gewählte Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Die Verteilung der übrigen Aufgabenbereiche regelt der Vorstand unter sich. Die Wahl des Vorsitzenden kann – außerhalb der Mitgliederversammlung – in jeder mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Vorstandssitzung stattfinden. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes soll die Wahl in geheimer Form erfolgen. Das Ergebnis dieser Wahl ist den Vereinsmitgliedern unverzüglich in geeigneter Form mitzuteilen.
(5) Die Amtszeitzeit des Vorstandes beträgt vier Jahre ab dem Tag der Wahl. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen. Bei einer Nachberufung teilt der Vorstand den Mitgliedern unverzüglich die neue Zusammensetzung des Vorstandes in geeigneter Form mit. Nachberufene Vorstandsmitglieder können nicht zum 1. Vorsitzenden gewählt werden.
(7) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Behandlung einer Angelegenheit dringlich, kann ein Beschluss auch im Umlaufverfahren – schriftlich oder in elektronischer Form – gefasst werden
§8
Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands, Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vorschlag von Ehrenmitgliedern gegenüber der Mitgliederversammlung,
d) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
f) Ausschluss von Mitgliedern,
g) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste.
(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Sinn des § 26 BGB im Rechtsverkehr vertreten.
(3) Der Vorsitzende kann zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben andere Vorstandsmitglieder beauftragen.
§9
Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich insbesondere durch:
a) Beiträge,
b) öffentliche Mittel,
c) Spenden,
d) Einnahmen aus Veranstaltungen,
e) Werbung und Sponsoring.
(2) Für Sonderleistungen können Gebühren erhoben werden.
(3) Für Arbeiten zur Errichtung und Pflege der Anlagen und Geräte können von den Mitgliedern Eigenleistungen verlangt werden. Für ganz oder teilweise nicht erbrachte Eigenleistungen können ersatzweise Geldleistungen verlangt werden.
(4) Die Höhe der Beiträge, Gebühren und sonstigen Geldleistungen, deren Zahlweise und Fälligkeit sind in einer besonderen Vereinsordnung festzulegen. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Ordnung besondere Beitragsregelungen bestimmen und Leistungen des Vereins einschränken oder ausschließen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und sind auch zu sonstigen Leistungen nicht verpflichtet.
(5) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(6) Stehen außerplanmäßige Einnahmen zur Verfügung, können in der Finanzplanung überzogene Haushaltsansätze oder zusätzliche Ausgaben aus diesen Einnahmen gedeckt werden. Über die entsprechenden Ausgaben wird die Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahresrechnung informiert.
§10
Kassenprüfung
(1) Es werden mindestens zwei, maximal vier Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer werden für maximal 2 Jahre gewählt. Die Hälfte der Kassenprüfer sollten ein Jahr zeitlich versetzt gewählt werden. Eine Wiederwahl ist nicht ausgeschlossen. Als Kassenprüfer wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(2) Die Kassenprüfer haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Bestandskontrolle des Bargelds und der Bankguthaben,
b) Summenkontrolle sämtlicher Einnahmen und Ausgaben,
c) Vergleich des vorhandenen Bargelds mit dem Kassenbuch,
d) Prüfung der Belege gesamt oder stichprobenweise,
e) Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind,
f) Prüfung der noch ausstehender Verbindlichkeiten,
g) Prüfung der Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(3) Mindestens einmal im Jahr ist eine Kassenprüfung durch die gewählten Kassenprüfer durchzuführen. Die Kassenprüfer haben gegenüber der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Kassenprüfung des vergangenen Geschäftsjahres zu erstatten. Die Kassenprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie können den Vorstand beraten, jedoch ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand besteht nicht.
§11
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§12
Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereins. Sie ist insbesondere in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächsteGeschäftsjahr,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
i) Verabschiedung von Vereinsordnungen,
j) Festlegung von Zielen für das folgende Sportjahr. Für langfristig geplante Veranstaltungen kann eine Genehmigung auch bereits in den Vorjahren erfolgen.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres in Form einer Jahreshauptversammlung einberufen werden.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
(4) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Auf Antrag erfolgen Abstimmung und Wahlen in geheimer Form. Die Mitglieder des Vorstands werden in einem Wahlgang gewählt. Dabei hat jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied maximal so viele Stimmen, wie Vorstandsämter im Sinne des § 7 Abs. 2 durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Ja – Stimmen erhalten haben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder in elektronischer Form und per Aushang in den Räumen des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift beziehungsweise E-Mail Anschrift gerichtet war und per Aushang der Tagesordnung in den Räumen des Vereins erfolgt ist.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt. In dieser Frist eingegangene Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung sind allen Vereinsmitgliedern mindestens 7 Tage vor dem Termin in geeigneter Form zuzusenden.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet, sofern nicht der Vorstand ein anderes ordentliches Vereinsmitglied hierzu beauftragt hat. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(7) Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind ausschließlich durch einen Erziehungsberechtigten, unter der Voraussetzung, dass sowohl das minderjährige Mitglied als auch der Erziehungsberechtigte anwesend sind, in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§13
Beschlussfassung, Protokollierung
(1) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmrechtsübertragungen und Briefabstimmungen sind unzulässig.
(2) Über alle Beschlüsse der Organe ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist.
§14
Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. August 2020 beschlossen.
(2) Rechtsunwirksame Bestimmungen führen nicht zur Ungültigkeit dieser Satzung.
(3) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung des Vereins tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Beitrags-, Gebühren- und Entgeldordung
Beitrags-, Gebühren- und Entgeltordnung
des Segelclub Kühlungsborn e.V.
vom 11. März 2018
§ 1
Mitgliedsbeitrag
-
Es werden folgende jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben:
1. Ordentliche Mitglieder
-
a) Standardbeitrag
120,00 €
b) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
120,00 €
c) Studierende und Auszubildende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
120,00 €
2. Außerordentliche Mitglieder
-
a) Fördermitglied
mindestens
300,00 €
b) passives Mitglied
60,00 €
c) Mitglied auf Zeit (Mitgliedschaft endet automatisch zum Ablauf des Kalenderjahres)
60,00 €
3. Ehrenmitglied beitragsfrei
-
Der Vorstand kann bei ordentlichen Mitgliedern mit geringem Einkommen (Richtwert Wohngeldbezieher oder Grundsicherungsbezieher) auf deren schriftlichen Antrag den Standardbeitrag herabsetzen (Mindestbeitrag 40,00 €). Der Antrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu stellen. Die Differenz zum Standardbeitrag ist durch Ableisten von mindestens 10 Arbeitsstunden auszugleichen (zusätzlich zu den Arbeitsstunden nach Absatz 4 Satz 1).
-
Bei Aufnahme als Mitglied während eines Kalenderjahres wird – mit Ausnahme von Mitgliedschaften auf Zeit – der Mitgliedsbeitrag anteilig je Monat erhoben.
-
Alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten14. bis zum vollendeten 70. Lebensjahr haben zur Pflege und Werterhaltung der Liegenschaft einschließlich des Bootsliegeplatzes am Strand pro Kalenderjahr 10 Arbeitsstunden abzuleisten. In Ausnahmefällen, wie Verhinderung aus beruflichen und privaten Gründen oder zu große Entfernung zum Einsatzort, besteht die Möglichkeit, nicht geleistete Arbeitsstunden – auch im Voraus – zu bezahlen. Außerhalb von offiziellen Arbeitseinsätzen geleistete Arbeitsstunden sind selbstständig und unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen, andernfalls werden sie nicht berücksichtigt.
§ 2
Gebühren
- Von Mitgliedern werden folgende Gebühren erhoben:
1. Aufnahmegebühr (einmalig)
-
a) Ordentliche Mitglieder mit Standardbeitrag sowie deren Ehegatte oder Lebenspartner (Standardaufnahmegebühr) jeweils
150,00 €
b) Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 10. Lebensjahres
30,00 €
c) Studierende und Auszubildende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
30,00 €
2. Abstellen eines privaten Bootes (erlaubt nur für ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder)
-
a) Sommerlandliegeplatz auf dem Vereinsgelände oder am Strand (Sommersaison vom Ansegeln bis zur Einlagerung der Boote gemäß Terminplan)
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen mit der Stadt Kühlungsborn abgeschlossenen Strandnutzungsvertrag
b) Winterlandliegeplatz auf dem Vereinsgelände (Wintersaison: von Einlagerung der Boote bis zum Ansegeln gemäß Terminplan)
35,00 €
c) Hallenliegeplatz Sommersaison
25,00 €
über der Gebühr nach Buchstabe a)
d) Hallenliegeplatz Wintersaison
175,00 €
3. Abstellen eines privaten Trailers auf dem Vereinsgelände
(erlaubt nur für ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder und nur nach deren vorheriger schriftlicher Antragstellung an den Vorstand und nach dessen Zustimmung)
-
a) Sommersaison
55,00 €
b) Wintersaison
35,00 €
4. Benutzungsgebühren für einen Spind (erlaubt nur für
ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder; kalenderjährlich) 30,00 €
5. Rücklastschriftgebühr (vergleiche § 3 Absatz 2 Satz 4) 5,00 €
6. Mahngebühr je Mahnung 5,00 €
7. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde 10,00 €
(gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
18. Lebensjahr)
- Von Gastliegern werden für das Abstellen von privaten Booten oder Trailern auf dem Vereinsgelände Stellplatzgebühren in Höhe von jeweils 5 € je Tag erhoben.
-
Der Vorstand kann bei ordentlichen Mitgliedern mit geringem Einkommen auf deren schriftlichen Antrag die Standardaufnahmegebühr herabsetzen (Mindestbetrag 50,00 €). Die Differenz zur Standardaufnahmegebühr ist durch Ableisten von mindestens 10 Arbeitsstunden auszugleichen (zusätzlich zu den Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 4 Satz 1).
-
Bei den Gebühren nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 findet eine anteilmäßige Berechnung oder eine Rückerstattung für einen nicht in Anspruch genommenen Zeitraum nicht statt.
§ 3
Fälligkeit und Erhebung
von Beiträgen und Gebühren
-
Am 01. Mai eines jeden Jahres sind zur Zahlung fällig
a) die Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr,
b) die Gebühren für einen angemeldeten Sommerliegeplatz,
c) die Gebühren für Winterliegeplatz und Hallenliegeplatz für den vorangegangenen Nutzungszeitraum,
d) die Benutzungsgebühren für einen Spind für das laufende Kalenderjahr.
Andere Beiträge und Gebühren sind entsprechend dem Fälligkeitsdatum der Rechnung zahlbar.
-
Gebühren und Beiträge werden grundsätzlich im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen. Der Einzug im Lastschriftverfahren erfolgt für das Mitglied auf der Grundlage einer schriftlich erteilten Einzugsermächtigung des Kontoinhabers. Das Mitglied – bei Minderjährigen dessen gesetzlicher Vertreter – hat dem Verein jede Änderung der Kontoverbindung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt eine Rückgabe der Lastschrift, weil eine Kontoverbindung falsch oder eine Kontoänderung nicht rechtzeitig angegeben worden ist oder weil eine ausreichende Deckung des Kontos zum Fälligkeitstermin nicht gegeben war, ist eine Rücklastschriftgebühr nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 zu entrichten.
-
Ist eine Einzugsermächtigung nicht erteilt, sind die Beiträge und Gebühren nach Absatz 1 und die Rechnungsbeträge durch das Mitglied fristgerecht auf das Konto des Segelclub zu überweisen.
-
Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie mit jeder Mahnung Mahngebühren erhoben werden.
-
Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann der Vorstand auf Antrag des Mitglieds den Mitgliedsbeitrag oder eine Gebühr ganz oder teilweise stunden oder einmalig nach billigem Ermessen ermäßigen.
§ 4
Entgelte
-
Die ehrenamtlich für den Segelclub im Vorstand tätigen Mitglieder erhalten für ihre Mitarbeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen werden erstattet. Der Vorstand kann für im einzelnen näher bestimmte Auslagen, wie Telefonkosten, Druckkosten, Fotokopierkosten o.ä. die Gewährung einer pauschalen monatlichen Auslagenentschädigung beschließen, wenn eine spezifizierte Kostenaufstellung zu aufwändig ist; in diesem Fall besteht kein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch.
-
Für die einen besonderen Zeitaufwand umfassende Tätigkeit von Mitgliedern in der Seglerausbildung, als Trainer oder in der Kinder- und Jugendbetreuung kann durch den Vorstand die Gewährung einer Aufwandsentschädigung – auch in Form einer Pauschale – beschlossen werden. Satz 1 gilt entsprechend für notwendige Tätigkeiten, die im Rahmen von Arbeitseinsätzen nicht erledigt werden können. Die Tätigkeiten sind zunächst mit den vom Mitglied zu leistenden Arbeitsstunden zu verrechnen.
-
Für die Teilnahme von Mitgliedern an Fortbildungsveranstaltungen oder an anderen wichtigen Veranstaltungen können die notwendigen Gebühren und Fahrtkosten erstattet werden, wenn die Teilnahme im Interesse des Segelclubs liegt und der Vorstand der Teilnahme zuvor zugestimmt hat.
-
Als Entgelte werden festgelegt:
-
Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten
-
nach Absatz 2 Satz 1 pro Stunde höchstens 7,50 €
-
nach Absatz 2 Satz 2 pro Stunde höchstens 6,50 €
-
Fahrtkosten:
aa) bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln
zu Land und zu Wasser werden die entstandenen
notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet
- Kraftfahrzeuge je gefahrener Kilometer 0,30 €
- zweirädrige Kraftfahrzeuge je gefahrener Kilometer 0,10 €
-
Fotokopier-/Druckkosten mit privateigenem Drucker je Seite
-
Schwarz-weiß 0,10 €
bb) Farbe 0,30 €.
§ 5
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Beitrags-, Gebühren- und Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Beitrags-, Gebühren- und Entgeltordnung außer Kraft.
Schwarzes Brett für alle Clubmitglieder
Hallo,
wir haben ab heute ein ‚Schwarzes Brett‚, wo jeder seine nicht mehr benötigten Sachen anbieten kann. Andrea war die erste und hat schon einige Sachen anzubieten.
Offizielles Ende der Mittwochsregatten 2015
So es ist vollbracht! Das offizielle Ende der Mittwochsregattaserie ist somit verkündet. Insgesamt 25 Regatten kommen in die Wertung, 3 Regatten entfallen aufgrund von Flaute oder mangelnder Beteiligung. Alles in Allem eine sehr stolze Serie die sicherlich allen Spaß gemacht hat. Die Schäden an den Booten durch Kollisionen sind der Wettfahrtleitung für dieses Jahr nicht bekannt. Was letztlich für einen fairen Umgang der Teilnehmer spricht. Zu erwähnen ist jedoch, dass erstmals ein Krankenwagen zur Mittwochsregatta in diesem Jahr gerufen musste. Die Knochen sind aber wieder verheilt und der Segler wieder aktiv.
Wir können auf viele schöne Segelstunden und gemeinsame Grillabende zurückblicken. Es bleibt also nur zu hoffen, dass die dunkle Jahreszeit schnell vorübergeht!
Die gemeinsame Saisonauswertung mit Preisverleihung findet voraussichtlich am 2.12. statt. Wie und wo wird vom Vorsitzenden rechtzeitig per Email bekanntgegeben.
Auf die nächste Saison!!
Die Wettfahrt ohne Bilder
Obwohl es einen herrlichen Himmel und Sonnenuntergang gab haben wir für Mittwoch leider keine Bilder. Wieder erwarten hat sich der Wind gehalten und 6 Schiffe konnten den schönen Abend genießen. Die 4-6 kn Wind kamen genau aus Nord, so dass sich ein Up and Down zur OIS1 anbot. Gesagt gestartet, machten sich alle auf die Kreuz. Die Bruce Farr Risse scheinen bei Leichtwind doch besser zu laufen, so dass die Mojo und die Eclipse die Luvtonne mit gutem Vorsprung als erste erreichten. Danach ging es unter Spi oder Genacker ebenfalls kreuzend zurück zur Toten Frau. Auf dem Vorwindkurs übernahm die Eclipse die Führung. Und bis zum Ziel nach dem zweiten Up and Down für die Yardstick Gruppe 1 gab es keine Positionswechsel mehr. Bei der Yardstick Gruppe 2 fuhr die Südwind vor Unsere Urmel nach einem Up and Down als erste durchs Ziel.
Zum Grillen kamen dann zwar nur die Crews der Adhara und Mojo zusammen, und haben den Abend an Bord nach den Würstchen mit einem Schluck Getriebeöl der Marke 10T30 beendet.
Platz | Name | Rating | Elapsed | Corrected |
Gruppe I | ||||
1 | Eclipse | 84 | 01:20:39 | 01:36:01 |
2 | Mojo | 85 | 01:24:15 | 01:39:07 |
3 | Adhara | 94 | 01:35:50 | 01:41:57 |
Gruppe II | ||||
1 | Südwind | 99 | 00:59:38 | 01:00:14 |
2 | Unsere Urmel | 103 | 01:10:31 | 01:08:28 |
3 | Obelix | 105 | 01:14:44 | 01:11:10 |
Absegeln 2015
Das beste kommt wie immer zum Schluss. So auch dieses Jahr mit der größten Beteiligung beim Monatspreis. Hier eine kleine Luftaufnahme und dahinter die Ergebnisse.
Absegeln
Jollen Fleet
Rank | Fleet | Boat | Class | SailNo | HelmName | CrewName | VY | 26.9. | Nett |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1st | Jollen | Obelix | Monas | 63 | Reiner Kukeit | 105 | 1.0 | 1.0 | |
2nd | Jollen | 407er | Gesa Tenzer | 110 | 3.0 DNF | 3.0 |
Katamarane Fleet
Rank | Fleet | Boat | Class | SailNo | HelmName | CrewName | VY | 26.9. | 26.9. | Nett |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1st | Katamarane | Hobie-Cat Tiger | 2212 | Uwe Westendorf | Heiko Ahrendts | 78 | 1.0 | 1.0 | 2.0 | |
2nd | Katamarane | Hobie-Cat Tiger | 1266 | Yvonne Menzel | Peter Menzel | 78 | 2.0 | 2.0 | 4.0 | |
3rd | Katamarane | Hobie-Cat 16 | 115167 | Michael Kuhles | 88 | 3.0 | 3.0 | 6.0 | ||
4th | Katamarane | Hobie-Cat Tiger | 1404 | Eike Albrecht | Jörg Stade | 78 | 6.0 | 4.0 | 10.0 | |
5th | Katamarane | Hobie-Cat 16 | 108717 | Uwe Dippe | Silke Franzke | 88 | 5.0 | 5.0 | 10.0 | |
6th | Katamarane | Hobie-Cat 16 | 106564 | Holger Heß | Katja Heß | 88 | 4.0 | 8.0 | 12.0 | |
7th | Katamarane | Hobie-Cat 16 | 107367 | Tobias Gerding | Stine | 88 | 7.0 | 6.0 | 13.0 | |
8th | Katamarane | Warp 18 | Edgar Puls | Hannes Heß | 88 | 8.0 | 7.0 | 15.0 | ||
9th | Katamarane | Hobie-Cat 16 | 110257 | Lars Janshen | Anna Aust | 85 | 9.0 | 9.0 | 18.0 | |
10th | Katamarane | KL 15.5 | Michael Krija | 99 | 10.0 | 11.0 DNC | 21.0 |
James Bond war auch da…
Das Wetter war besser als angesagt, nur der Wind fehlte. 7 Boote wagten sich auf die Rennstrecke vor Kühlungsborn, wobei ein Geburtstagskind auf der Elfin mit einer neuen Kleiderordnung auffiel. Es wurden letzten Mittwoch auch Anzüge getragen aber eben nicht so wie an diesem Mittwoch. Als Kurs wurde erst Dreieck mal anders angesagt und so tobte das gesamte! Feld mit Spi oder Gennaker zur OIS 1, Halse und noch mit flotter Fahrt zur OIS 3, die allerdings in der Mitte der Strecke nach einem massiven Winddreher endete. Gleichzeitig nahm der Wind auf 2 bis 4 kn ab. An der OIS 3 wurden vorsichtshalber die Zeiten genonnen, die schließlich auch für die Gruppe II, die quasi von Unsere Urmel dominiert wurde, in die Wertung eingingen. In der Gruppe I waren Elfin und Eclipse an der 3 noch dicht zusammen, doch auf dem folgenden Kurs zum TM blieb Elfin einfach stehen und Eclipse raste förmlich davon. Elfin blieb so beharrlich stehen, dass nach kurzer Zeit Mojo in Luv und Adhara sogar in Lee vorbeidonnerten. Wenn nicht nebenbei eine fröhliche Geburtstagsparty stattgefunden hatte, wäre spätestens da die Stimmung auf der Elfin gekippt. Egal, finales Zeitnehmen war an der TM, das Wetter war schön, der Mond schien auch und die Wurst am Grill schmeckte besonders gut.
Platz | Name | Rating | Elapsed | Corrected |
Gruppe I | ||||
1 | Eclipse | 84 | 00:56:13 | 01:06:55 |
2 | Adhara | 94 | 01:14:44 | 01:19:30 |
3 | Mojo | 85 | 01:10:01 | 01:22:22 |
4 | Elfin | 81 | 01:11:55 | 01:28:47 |
Gruppe II | ||||
1 | Unsere Urmel | 103 | 00:49:18 | 00:47:52 |
2 | Lady S | 99 | 00:52:55 | 00:53:27 |
3 | Südwind | 99 | 01:30:56 | 01:31:51 |